Der Privatkläger hielt - nachdem er ausgesagt hatte, die Polizei angerufen zu haben - lediglich fest, dass der Beschuldigte noch zwei bis drei Male auf den Privatkläger losgekommen sei, jedoch nicht, dass dies während des Telefonanrufs gewesen sein soll. Es ist aus dem Kontext heraus so zu verstehen, dass der Privatkläger meinte, dass der Beschuldigte nach dem Kopfschlag noch zwei bis dreimal auf ihn zugekommen sei. Entsprechend verhält es sich mit der Aussage, wonach er, als er die Polizei angerufen gehabt habe, die zwei Taxichauffeure gefragt habe, ob sie gesehen hätten, was passiert sei.