Die Verteidigung führte weiter aus, es sei nicht möglich, mit der Polizei zu telefonieren und gleichzeitig Schläge des Beschuldigten abzuwehren und mit anderen Taxichauffeuren zu sprechen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt aussagte, diese drei Dinge gleichzeitig gemacht zu haben. Der Privatkläger hielt - nachdem er ausgesagt hatte, die Polizei angerufen zu haben - lediglich fest, dass der Beschuldigte noch zwei bis drei Male auf den Privatkläger losgekommen sei, jedoch nicht, dass dies während des Telefonanrufs gewesen sein soll.