Erst, wenn der Beschuldigte eine Anzeige gegen ihn eingereicht hätte, hätte er sich eine Gegenanzeige überlegen können. Dass der Privatkläger aber bereits am Morgen nach dem Vorfall (und somit vor dem Beschuldigten) eine Anzeige gegen den Beschuldigten einreichte, zeigt, dass es dem Privatkläger mit seiner Anzeige nicht darum gegangen ist, sein Einbürgerungsgesuch zu „retten“. Die Verteidigung führte weiter aus, es sei nicht möglich, mit der Polizei zu telefonieren und gleichzeitig Schläge des Beschuldigten abzuwehren und mit anderen Taxichauffeuren zu sprechen.