Dieser Argumentation kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Sofern der Privatkläger tatsächlich ein Schlag gegen den Beschuldigten ausgeführt und deswegen Angst um sein Einbürgerungsgesuch gehabt hätte, hätte er sich in der Zeit nach dem Vorfall wohl stillgehalten und abgewartet, wie sich der Beschuldigte verhalten würde. Erst, wenn der Beschuldigte eine Anzeige gegen ihn eingereicht hätte, hätte er sich eine Gegenanzeige überlegen können.