12 f., 501). Die Verteidigung machte schliesslich in Zusammenhang mit einem Motiv für eine Falschbezichtigung beim Privatkläger auch in der Berufungsbegründung erneut geltend, der Privatkläger habe die Strafanzeige wegen einer so kleinen Lappalie nur gemacht, um in seinem hängigen Einbürgerungsverfahren nicht gestört zu werden. Bereits vorinstanzlich machte der Beschuldigte geltend, er gehe davon aus, der Privatkläger habe befürchtet, dass sein Verhalten Konsequenzen haben und sein Einbürgerungsgesuch gefährden könnte. Deshalb habe der Privatkläger ihn angezeigt. Dieser Argumentation kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden.