22 der Polizei am Telefon gesagt, es sei nur eine leichte Verletzung (pag. 500). Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit des Privatklägers, dass dieser von sich aus über die Verletzung des Beschuldigten gesprochen und diese nicht verharmlost hat. Der Beschuldigte habe ihn an einem Zahn getroffen, was bei diesem eine blutende Wunde an der linken Seite des Kopfes verursacht habe (pag. 12 f., 501).