Die konstante, detaillierte und bildliche Schilderung des Privatklägers, wie der Beschuldigte seine Brille abgenommen und in sein Fahrzeug auf den Beifahrersitz geworfen hat, stellt für die Kammer ein Realkriterium dar, welches wirklich Erlebtes indiziert. Dafür, dass der Beschuldigte anfänglich seine Lesebrille tatsächlich trug, spricht zumindest die entsprechende Äusserung von L.________ hierzu (pag. 512). Weiter fällt auf, dass die Aussagen des Privatklägers frei von Mehrbelastungen sind. Der Privatkläger zeigt keine Tendenz in seinen Aussagen, das Vorgefallene zu dramatisieren.