Die Schweizer Arschlöcher würden beobachten, wie sie am Stürmen seien. Er habe dann dem Beschuldigten gesagt, dass das keine Rolle spiele, er solle kein Arschloch sein (pag. 499). Weiter beschrieb der Privatkläger Gefühlsmomente: „ich habe ihn nicht erwartet“, „völlig überrascht“ (pag. 12); er habe die Aussage des Beschuldigten sehr bedrohlich und ernsthaft empfunden (pag. 500). Die konstante, detaillierte und bildliche Schilderung des Privatklägers, wie der Beschuldigte seine Brille abgenommen und in sein Fahrzeug auf den Beifahrersitz geworfen hat, stellt für die Kammer ein Realkriterium dar, welches wirklich Erlebtes indiziert.