Bereits eine isolierte Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten führt zum Schluss, dass Realitätskriterien nur spärlich vorhanden sind und die Lügensignale deutlich überwiegen. Es bleiben auch einige Ungereimtheiten und Fragen offen, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten stark zweifeln lassen. Die Kammer geht damit von einem geringen Wahrheitsgehalt der isoliert betrachteten Aussagen des Beschuldigten aus, diese sind jedoch im Folgenden noch im Lichte der weiteren Beweismittel zu betrachten.