__ Anzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht, obwohl dieser ja zum Kerngeschehen nichts habe aussagen können, sondern nur bestätigt habe, sich an diesem besagten Abend in der Nähe des Taxistandes aufgehalten zu haben. Es liegt auf der Hand, dass es der Beschuldigte war, welcher die anonymen Schreiben verfasst hat, doch kann diese Frage offen gelassen werden, nachdem in diesem Verfahren nicht darüber geurteilt werden muss. Bereits eine isolierte Betrachtung der Aussagen des Beschuldigten führt zum Schluss, dass Realitätskriterien nur spärlich vorhanden sind und die Lügensignale deutlich überwiegen.