So habe der Verfasser ein „Insiderwissen“, das nur ein Direktbeteiligter gehabt haben könne. Weiter seien die Schreiben in S.________ aufgegeben worden, dem Wohnort des Beschuldigten. Nachdem I.________ trotz dieser Schreiben Aussagen gemacht habe, habe der Beschuldigte gegen ihn eine Anzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht. Zudem habe er nach Urteilsfällung auch gegen H.________ Anzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht, obwohl dieser ja zum Kerngeschehen nichts habe aussagen können, sondern nur bestätigt habe, sich an diesem besagten Abend in der Nähe des Taxistandes aufgehalten zu haben.