„Ich hatte Angst, dass er mich schwer verletzt“ (pag. 494). An weiterführenden Realitätskriterien mangelt es in den Aussagen des Beschuldigten hingegen weitgehend. Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschuldigte zudem auch nicht davor zurückgeschreckt habe, dem Zeugen I.________ und dessen Eltern vor der Einvernahme in der Hauptverhandlung ein anonymes Schreiben zuzuschicken mit dem Gesetzestext zum Tatbestand des falschen Zeugnisses (pag. 530-537). Obwohl es der Beschuldigte bestritten habe, gehe die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte der Urheber dieser Schreiben sei. So habe der Verfasser ein „Insiderwissen“, das nur ein Direktbeteiligter gehabt haben könne.