36), bereits der genaue Wortlaut der Drohung genannt wurde, während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2013 lediglich pauschal darüber sprach. Ebenfalls ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in Bezug auf den Schlag auffällt, dass der Beschuldigte diesen nur sehr vage und ungenau beschrieb und auch auf Nachfrage nicht detailliert über die Bewegung, Haltung etc. Auskunft geben konnte. Er habe dann einfach „tac“ gehört. Der Privatkläger habe mit der rechten Hand zugeschlagen (pag. 494). Er