Anlässlich des später eingereichten schriftlichen Berichts wurde durch seinen Rechtsanwalt sodann ausgeführt, der Privatkläger habe dem Beschuldigten damit gedroht, ihm ein Messerstich in den Rücken zu versetzen, was der Beschuldigte dann auch an der anschliessenden erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. Der Drohung fehlt es jedoch an zeitlicher und situativer Einbettung in die Auseinandersetzung. Zudem mutet es komisch an, dass in der auf den 28. Oktober 2013 datierten Anzeige, welche jedoch erst am 13. November 2013 bei der Polizei einging (pag. 36), bereits der genaue Wortlaut der Drohung genannt wurde, während der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6.