11. Oberinstanzliche Beweiswürdigung Für die Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 587 ff.). 11.1. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorwürfe der Drohung und des Kopfstosses gegenüber dem Privatkläger wurde vom Beschuldigten konsequent bestritten, was sein Recht ist, weil er sich nicht selber belasten muss. Die Tatsache, dass er diese Vorwürfe bestreitet, ist somit nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen. Trotzdem sind seine Aussagen einer Aus-