_ führte im Ergebnis aus, es sei auf die vorinstanzliche Sachverhaltserhebung und Beweiswürdigung abzustellen. Es gebe keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden oder gar unüberwindbaren Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht habe, wie dies der Privatkläger und die verschiedenen Zeugen beschrieben hätten. Es sei weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, noch der Unschuldsvermutung, noch des Rechts auf ein faires Verfahren erfolgt.