Vielmehr sei die Zeugenaussage der Geschäftspartnerin des Beschuldigten, K.________, nicht glaubhaft. Es sei doch merkwürdig, dass sie sich exakt im Zeitpunkt der Auseinandersetzung auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Taxistandplatzes aufgehalten haben soll und aus erheblich grösserer Distanz als die Zeugen I.________, H.________ und J.________ wesentlich mehr Details erkannt haben will. Rechtsanwalt D.________ führte im Ergebnis aus, es sei auf die vorinstanzliche Sachverhaltserhebung und Beweiswürdigung abzustellen.