Ebenfalls führte er aus, es würden keine Undurchsichtigkeiten im Verhältnis zwischen den Zeugen und dem Privatkläger bestehen. Als Taxichauffer habe man erfahrungsgemäss vielfältige Kontakte zu ständig wechselnden Fahrgästen, welche im Rahmen der üblicherweise während Taxifahrten geführten Gespräche zwangsläufig auch ein Informationsaustauch stattfinden würde. Daher sei es nicht aussergewöhnlich, dass der Privatkläger z.B. über Fahrgäste zu Informationen über mögliche Zeugen des Vorfalls gekommen sei. Vielmehr sei die Zeugenaussage der Geschäftspartnerin des Beschuldigten, K.________, nicht glaubhaft.