Wenn der Staat wie hier die Beweise für die urteilsrelevanten Tatsachen nicht bringen könne, dann sei der Beschuldigte auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung und des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren freizusprechen. Auf Grund der Beweislage würden erhebliche, unüberwindbare Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung vorhanden bleiben, weshalb die Vorinstanz in dubio pro reo von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt hätte ausgehen und den Beschuldigten hätte freisprechen müssen. 10.2. Rechtsanwalt D.________ Rechtsanwalt D.________ widerlegte aus seiner Sicht