18 sei, als der Vorfall sich ereignet habe) und der Arztbericht des Notfallzentrums vorliegen. Die Vorinstanz habe in ihrer Urteilsbegründung den mutmasslichen Sachverhalt beinahe aus dem Blauen heraus konstruiert. Wenn der Staat wie hier die Beweise für die urteilsrelevanten Tatsachen nicht bringen könne, dann sei der Beschuldigte auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes, der Unschuldsvermutung und des Rechts des Beschuldigten auf ein faires Verfahren freizusprechen.