Die Aussagetauglichkeit des Zeugen I.________ sei weiter zu bemängeln, weil das Verhältnis des Zeugen zum Privatkläger durch die Verbindung zum Bruder des Privatklägers undurchsichtig, seltsam und widersprüchlich sei. Der Zeuge I.________ soll gemäss eigenen Aussagen in der besagten Nacht mit zwei weiteren Kollegen (H.________ und J.________) in der Nähe gewesen sein und er soll den Vorfall gesehen haben. Seine Aussagen würden sich aber nicht mit den Aussagen von J._____