Es seien aber auch Realitätskriterien von der Vorinstanz kreiert worden, welche eigentlich gar keine seien. Z.B. die gemäss Privatkläger vom Beschuldigten angeblich ins Auto geworfene Brille, zumal nicht einmal bewiesen sei, dass der Beschuldigte die Brille am Tatort überhaupt getragen habe. Auch die Tatsache, dass ein aussagekräftiger Zeuge (I.________) erst nach fast einem Jahr genannt worden sei, müsse Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Privatklägers und des genannten Zeugen wecken. Die Aussagetauglichkeit des Zeugen I.______