9. Erstinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete nach erfolgter Aussageanalyse und Verknüpfung der Aussagen mit den objektiv vorhandenen Beweismitteln zusammenfassend die Version bzw. die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft. Sie führte aus, seine Aussagen würden im Gesamtkontext Sinn ergeben und kaum Unklarheiten offen lassen. Der vom Privatkläger geschilderte Tathergang würde durch die Aussagen des Zeugen I.________ gestützt. Die Version des Beschuldigten hingegen sei nicht stimmig, lasse zahlreiche Fragen offen und der Beschuldigte gerate teilweise in Erklärungsnot.