Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er vom Akt selber gar nichts gesehen habe. Erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 24./25. Februar 2016 (pag. 511 ff.), Einvernahme als Zeuge Der Privatkläger und der Beschuldigte seien beide Arbeitskollegen. Er konnte sich nicht mehr an Details erinnern. Auch nicht an die Aussage des Beschuldigten nach dem Vorfall betreffend Kopfschlag. Er habe einzig den Grund des Vorfalls mitbekommen, wie es zu Stande gekommen sei; den Vorfall selber habe er nicht gesehen (pag. 511 f.).