Der Privatkläger erläuterte hierzu, es sei seine Exfrau, die am T.________ wohne. Er selber habe zum Zeitpunkt des Vorfalls zwar auch in S.________, aber an der U.________ gewohnt, nun wohne er an der V.________ in E.________. Auf Frage, weshalb denn auf der Verfügung des Gerichts vom 15. Januar 2016 stehe, dass er am T.________ wohne, antwortete er, er habe im Oktober 2015 noch bei seiner Exfrau gewohnt, weil seine Wohnung habe saniert werden müssen. Er habe den Wohnsitz dort belassen, weil sein Einbürgerungsgesuch noch laufe (pag. 502 f.). 8.3. Aussagen I.__