Er habe dann seinen Bruder gefragt und die Angaben von I.________ an die Polizei weitergeleitet (pag. 501). Jemand aus dieser Gruppe habe ihn gefragt, ob er Hilfe brauche. Er habe aber diese Person nicht gekannt (pag. 502). Auf Frage, weshalb er I.________ nicht vorher als Zeuge genannt habe, sagte er, weil er ihn zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe (pag. 502). Die Verteidigung führte an, dass der Zeuge I.________ am R.________ in S.________, 75m entfernt vom T.________ wohne. Der Privatkläger erläuterte hierzu, es sei seine Exfrau, die am T.________ wohne.