Er sei nicht umgefallen. Er sei dann zu seinem Auto zurückgegangen und habe mit seinem Natel 117 angerufen. Der Beschuldigte sei dann noch 2-3 Mal zu ihm gekommen. Er selber habe das Telefon in der Hand gehabt und mit der anderen Hand habe er ihn seitlich auf Distanz behalten. Er sei beim Telefonieren ausserhalb des Taxis gewesen (pag. 499). Die Aussage des Beschuldigten mit dem Autoschlüssel stimme nicht. Es mache ja auch keinen Sinn mit dem Autoschlüssel von oben nach unten auf den Kopf zu schlagen und der Beschuldigte sei ja auch noch etwas grösser als er (pag. 500). Gemäss Verbal zeigte Herr C.________ den Schlüssel.