Der Beschuldigte sei aus seinem Taxi ausgestiegen, habe seine Brille auf den Fahrersitz gelegt resp. er habe die Brille einfach ins Wageninnere geworfen und sei auf ihn zugekommen. Unvermittelt habe der Beschuldigte ihm einen Kopfstoss verpasst. Der Beschuldigte habe dann auch am Kopf geblutet. Er, der Privatkläger, habe sich zum Notfall des Regionalspitals E.________ begeben und sich dort verarzten lassen (pag. 12). Es gebe zwei Zeugen, N.________ und O.________, Angestellte von P.________ (pag.