Die Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte eine Stunde nach dem Vorfall mit ihm habe reden wollen, stimme nicht, es sei umgekehrt gewesen (pag. 496). Auf Frage, weshalb er bei der Polizei die Namen der Zeugen nicht habe nennen können, obwohl er deren Namen auch in der bereits verfassten Anzeige aufgeführt habe, sagte der Beschuldigte, er wisse es nicht mehr. Vielleicht habe er die Namen der Zeugen nicht nennen wollen; in dieser Zeit sei ja noch die Sache mit der Taxibewilligung gewesen; er habe keinen Zugang zu den Taxiplätzen am Bahnhof gehabt (pag. 497). Die Zeugin K.________ sei eine Arbeitskollegin. Sie sei seit 8 Jahren auch Taxihalterin und Taxiführerin.