Der Anruf sei dann aber 20 Minuten später gewesen, wie denn das möglich sei (pag. 494). Der Beschuldigte erläuterte weiter, er habe auf eine Entschuldigung des Privatklägers gewartet und habe die Anzeige einfach mal geschrieben, sie aber nicht abschicken wollen (pag. 496). Dann sei aber die Anzeige des Privatklägers gekommen und er habe seine Anzeige auch abgeschickt. Die Anzeige habe er am Montag nach dem Vorfall geschrieben, also am 28.10.2013. Die Aussage des Privatklägers, wonach der Beschuldigte eine Stunde nach dem Vorfall mit ihm habe reden wollen, stimme nicht, es sei umgekehrt gewesen (pag.