Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreitet und die Verteidigung bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragenen beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen des Privatklägers, der Aussagen des Beschuldigten und der Aussagen der Zeugen entscheidende Bedeutung zu. Die wichtigsten Aussagen werden deshalb im Folgenden vorab kurz zusammengefasst wiedergegeben. Auf die Wiedergabe der Aussagen der Auskunftspersonen M.________, N.______