7 Aussagen vorab zusammengefasst wiederzugeben, sondern begann direkt mit der Beweiswürdigung und gab die Aussagen im Rahmen ihrer ausführlichen Beweiswürdigung wieder (pag. 590 ff.). Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreitet und die Verteidigung bemängelt, die von der Vorinstanz vorgetragenen beweiswürdigenden Erwägungen genügten nicht für einen Schuldspruch, kommt insbesondere der Würdigung der Aussagen des Privatklägers, der Aussagen des Beschuldigten und der Aussagen der Zeugen entscheidende Bedeutung zu.