Der Strafbefehl vom 30. August 2017 betrifft allerdings einen anderen und zeitlich deutlich späteren Vorfall, vor allem aber hat der Privatkläger dagegen Einspruch erhoben, weshalb sich daraus nichts zum vorliegenden Vorfall ableiten lässt. Als subjektive Beweismittel zum Kerngeschehen stehen die Aussagen der direkt Beteiligten, des Beschuldigten und des Privatklägers, zur Verfügung. Weiter sind Aussagen der Zeugen I.________, H.________, J.________, K.________ und L.________ vorhanden. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die wesentlichen