Sofern hierzu Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung. Oberinstanzlich wurde seitens Rechtsanwalt B.________ als weiteres Beweismittel ein Strafbefehl vom 30. August 2017 zugestellt, in welchem der Privatkläger u.a. wegen falscher Anschuldigung, angeblich begangen am 16. Januar 2017 z.N. des Beschuldigten, angeklagt ist. Der Strafbefehl vom 30. August 2017 betrifft allerdings einen anderen und zeitlich deutlich späteren Vorfall, vor allem aber hat der Privatkläger dagegen Einspruch erhoben, weshalb sich daraus nichts zum vorliegenden Vorfall ableiten lässt.