8. Beweismittel Der Kammer stehen als objektive Beweismittel der Bericht der Notfallkonsultation des Privatklägers vom 26. Oktober 2013 (pag. 6), das Foto des Beschuldigten mit seiner Kopfverletzung (pag. 7, 39), der Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 24. November 2015 betreffend eingegangen Anruf des Privatklägers in der Tatnacht (pag. 440 ff.) und die Fotos der Schlüssel des Beschuldigten (pag. 527) zur Verfügung. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel zusammengefasst wiedergegeben, hierauf wird verwiesen (pag. 590 f.). Sofern hierzu Ergänzungen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung.