Der Beschuldigte reichte hierauf gegen den Privatkläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (eingelangt am 13. November 2013, pag. 36 f.) eine Gegenanzeige ein und machte geltend, der Privatkläger habe ihn anlässlich eines Wortgefechts mit dem Fahrzeugschlüssel auf den Kopf geschlagen, so dass er eine blutende Wunde davon getragen habe. Weiter habe der Privatkläger ihn auf das Übelste beschimpft.