6 gereiht war oder erst gerade angefahren kam, was jedoch unerheblich ist und offen gelassen werden kann. Jedenfalls fuhren die zwei vordersten Taxis in der rechten Wartekolonne in der Folge weg, worauf der Beschuldigte seine linke Kolonne verliess und nach rechts auf den vordersten Platz fuhr. Der Privatkläger parkierte nach dem Kolonnenwechsel des Beschuldigten den Wagen hinter diesem in der rechten Wartekolonne, stieg aus und ging zum Beschuldigten. Auch der Beschuldigte stieg aus dem Auto aus.