Der Beschuldigte befand sich in der linken Taxi-Wartekolonne an zweiter Stelle. Vor ihm verhandelte in der linken Wartekolonne ein Taxifahrer mit einem Kunden, weshalb der Beschuldigte blockiert war und nicht nach vorne fahren konnte. Nicht ganz klar ist, ob der Privatkläger in der rechten Wartekolonne an dritter Stelle ein-