7. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und der Privatkläger – beide Taxifahrer – am 26. Oktober 2013 am Morgen früh (zwischen Mitternacht und ein Uhr morgens) beim Taxistandplatz am Bahnhof E.________ nach einem Überholmanöver des Beschuldigten eine Auseinandersetzung hatten. Der genaue Verlauf der Auseinandersetzung wird dagegen bestritten. Folgende Ausgangslage ist auf Grund übereinstimmender Aussagen unbestritten: Der Beschuldigte befand sich in der linken Taxi-Wartekolonne an zweiter Stelle.