Weiter erachtet die Kammer den Schuldspruch des Nichteinhaltens von Lenkpausen und die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 als rechtskräftig. Zu überprüfen sind dagegen der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und die daraus folgenden Urteilspunkte (Strafzumessung, Kosten- und Entschädigungsfolge betreffend die Schuldsprüche, Zivilpunkt). Weiter zu überprüfen ist auch der Widerruf. Die Kammer verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.