5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Beschränkung der Berufung des Beschuldigten in der Berufungserklärung sind die Freisprüche von der Anschuldigung des unvollständigen Beschriftens des Fahrtenschreiber-Einlageblattes und der Anschuldigung der Drohung inkl. Ausscheidung der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an Rechtsanwalt B.________ in Rechtskraft erwachsen. Weiter erachtet die Kammer den Schuldspruch des Nichteinhaltens von Lenkpausen und die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 als rechtskräftig.