Dies ist missverständlich. Auf Grund der Erläuterungen in der Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht das gesamte Urteil anficht, sondern nur die in der Berufungsbegründung in den Ziff. 2 bis 8 aufgeführten Punkten, was schliesslich auch den Anträgen in der Berufungserklärung entspricht. Überdies macht eine Überprüfung der Freisprüche, was in Ziff. 1 der Anträge der Berufungsbegründung enthalten wäre, aus der Optik des Beschuldigten auch keinen Sinn. Eine Erweiterung des Berufungsumfanges ist überdies ohnehin nicht möglich; die