Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Verteidigung in der Berufungserklärung und Berufungsbegründung leicht voneinander abweichen. Während die Verteidigung in der Berufungserklärung lediglich die Aufhebung von explizit genannten einzelnen Punkten beantragt, verlangt sie in der Berufungsbegründung in Ziff. 1 die Aufhebung des vollständigen Urteils, führt anschliessend aber trotzdem in Ziff. 2 bis 8 einzelne Punkte auf, in welcher sie eine Abänderung wünscht. Dies ist missverständlich.