Es sei auf die Anordnung einer Probezeit von 4 Jahren zu verzichten. 5. Es seien die Zivilforderungen des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen. 6. Es sei von einer Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung vor erster Instanz zuhanden des Privatklägers abzusehen. 7. Es seien die gesamten Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anträge der Verteidigung in der Berufungserklärung und Berufungsbegründung leicht voneinander abweichen.