und H.________, die rückwirkende Auswertung der Telefondaten des Privatklägers und die Durchführung eines Augenscheins am Bahnhof E.________ (pag. 623 ff.). Der Privatkläger beantragte und begründete mit Eingabe vom 4. August 2016, es seien sämtliche Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen (pag. 634 ff.). Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 15. August 2016 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten begründet abgewiesen. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen (pag. 639).