Der Formfehler bestand nicht in der fehlenden Begründung der Eingabe, sondern lediglich in der fehlenden rechtsgültigen Unterschrift. Folglich wäre Rechtsanwalt B.________ eine kurze über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung der Berufungsbegründung anzusetzen gewesen. Weil Rechtsanwalt B.________ jedoch mit Replik vom 14. Februar 2017 dieselbe Rechtsschrift mit eigenhändiger Unterschrift von selbst nachgereicht hat (pag. 765 ff.), erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist. Damit ist der Formmangel der Berufungsbegründung geheilt.