Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (vgl. BGE 142 I 10). Vorliegend liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Rechtsvertreter des Berufungsführers bewusst von einer rechtsgültigen Unterschrift absah, um eine Nachfrist zu erwirken. Der Formfehler bestand nicht in der fehlenden Begründung der Eingabe, sondern lediglich in der fehlenden rechtsgültigen Unterschrift.