Zur Formgültigkeit der Berufungsbegründung ist Rechtsanwalt D.________ insofern zuzustimmen, dass gestützt auf Art. 8 Abs. 4 KAG auch eine an Praktikanten korrekt erteilte Ermächtigung zur Parteivertretung die Praktikanten nicht dazu berechtigt, Rechtsschriften zu unterzeichnen oder Rechtsmittel einzulegen. Insofern besteht ein Formmangel durch die nicht korrekt unterzeichnete Berufungsbegründung.