zur Berufungsbegründung Stellung. Er führte u.a. aus, die Berufungsbegründung sei aufgrund der ungültigen Unterschrift nicht formgerecht und damit in Folge auch nicht mehr fristgerecht erfolgt, somit komme dies einem Rückzug der Berufung gleich (pag. 708 ff.). Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 replizierte Rechtsanwalt B.________ und reichte gleichzeitig ein Doppel der nun rechtsgültig unterschriebenen Berufungsbegründung nach (pag. 755 ff.). Hierauf reichte Rechtsanwalt D.________ am 3. Mai 2017 eine Duplik ein (pag. 823 ff.). Zur Formgültigkeit der Berufungsbegründung ist Rechtsanwalt D._____