Mit Schreiben vom 4. August 2016 teilte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Privatklägers mit, auf die Erklärung der Anschlussberufung zu verzichten (pag. 634). Mit Verfügung vom 1. September 2016 wurde im Einverständnis der im Verfahren verbleibenden Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 648 f.).